(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
- 1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
- 2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
- 3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.
Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.