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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch
§ 132 

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

Fußnote

(+++ § 132: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)