zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch
§ 164
Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular