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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Art 22 

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)