Schädigende Ereignisse im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind:
- 1.
Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und
- 2.
Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.