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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes
§ 3 

Die Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, die sich auf die eingeschriebenen Hilfskassen und ihre Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betrieb der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und für diese Mitglieder.