Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (Hinweisgeberschutzgesetz-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - HinSchGOWiZustV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.