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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
§ 10
Aufsicht
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.
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