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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung - HNSPflichtVersBeschV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HNSPflichtVersBeschV

Ausfertigungsdatum: 07.09.2021

Vollzitat:

"HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung vom 7. September 2021 (BGBl. I S. 4226)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.9.2021 +++)

Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.
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§ 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1.
Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Heimathafen des Schiffs,
2.
Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3.
Art und Laufzeit der Sicherheit,
4.
Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers, dass
a)
die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) entspricht,
b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.
für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe einer zustellungsbevollmächtigten Person mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet und eine schriftliche oder elektronische Vollmacht des Eigentümers für diese Person.
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§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
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§ 4 Pflichten des Antragstellers

Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
2.
jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
3.
jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.
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§ 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4228)
 
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Für die Haftung durch Schäden durch gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)
Certificate of Insurance or other Financial Security
in Respect of Liability for Damage Caused by Hazardous and Noxious Substances (HNS)
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010
über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Issued in accordance with the provisions of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage
in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010
Name des Schiffes
 
Name of Ship
Unterscheidungssignal
 
Distinctive Number or letters
IMO-Schiffs-
identifizierungs-
nummer
IMO Ship
identification
Number
Heimathafen
 
Port of Registry
Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers
Name and full address of the principal place of business of the owner
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010.
Art der Sicherheit
Type of Security
 
Laufzeit der Sicherheit
Duration of Security
 
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the Insurer(s) and/or Guarantor(s)
  
Name
Name
 
Anschrift
Address
 
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until
 
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency
Datum/Date
in/at Hamburg
 
am/on
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
  Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
TID:
Verifikation/Verification:
www.deutsche-flagge.de
oder/or
 +49 40 3190 7777
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BSH:
[Ort und Datum der Ausfertigung]