(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.
Landschaftspläne,
- 2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3.
Landschaftsrahmenpläne,
- 4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5.
Pflege- und Entwicklungspläne.