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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 12 Berichtspflicht

Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.