(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen.