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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)
§ 3 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.