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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz)
§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
5.
entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder
6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.