Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:
- 1.
Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung);
- 2.
Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
- 3.
Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
- 4.
Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher);
- 5.
Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb).