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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.