Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten | 
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| Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
| 1 | 2 | 
| 1 | 2 | 3 | 4 | 
| 1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
 Holzarten unterscheiden - b)
 Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
 Echtem Hausschwamm - -
 Braunem Kellerschwamm - -
 Weißem Porenschwamm - -
 Eichenporling - -
 Tannenblättling - -
 Zaunblättling - -
 Muschelkrempling - -
 Ockerfarbenem Sternsetenpilz 
 und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
 Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten 
  | 10 |   | 
- d)
 Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
 Gewöhnlichem Nagekäfer - -
 Weichem Nagekäfer - -
 Hausbock - -
 Trotzkopf - -
 Buntem Nagekäfer - -
 Braunem Splintholzkäfer - -
 Blauem Scheibenbock - -
 Halsgrubenbock - -
 Mulmbock - -
 Gewöhnlichem Werftkäfer - -
 Ameisen 
 unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
 Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 
  |   | 6 | 
| 2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
 vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden - b)
 vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: - -
 Streichverfahren - -
 Spritzverfahren - -
 Schaumverfahren - -
 Bohrlochtränkverfahren - -
 Bohrlochdrucktränkverfahren 
 
  | 8 |   | 
| 3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
 chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen - b)
 chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - -
 bei Hausbockbefall im Dachstuhl - -
 bei Insektenbefall an Balkenköpfen - -
 bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - -
 bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - -
 bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen 
 - c)
 Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 
  |   | 8 | 
| 4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
 pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln 
  | 6 |   | 
- b)
 nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen 
  |   | 3 | 
| 5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
 Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten - b)
 mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen - c)
 Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen 
  | 9 |   | 
- d)
 Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden - e)
 mineralische Innenabdichtungen durchführen 
  |   | 9 | 
| 6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
 Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden - b)
 Injektionstechniken unterscheiden - c)
 Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen 
  |   | 10 | 
| 7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
 Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen - b)
 Schadensaufnahme durchführen - c)
 Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen - d)
 Fugen abdichten - e)
 Risse und Fehlstellen verschließen - f)
 Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 
  |   | 10 | 
| 8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
 Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden - b)
 Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten - c)
 bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen - d)
 technische Bauwerkstrocknung durchführen 
  | 2 |   | 
|   | 
| Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
 Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
 gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
 Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
 wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
 wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 
  | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
 Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
 Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
 Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
 Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 
  | 
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
 berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
 Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
 Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 
  | 
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
 mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
 für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
 Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
 Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 
  | 
| 5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
 Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
 Fachbegriffe anwenden - c)
 Daten erfassen, sichern und pflegen - d)
 Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
 Arbeiten kundenorientiert durchführen 
  | 2 |   | 
- f)
 Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - g)
 Gespräche kundenorientiert führen 
  |   | 2 | 
| 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
 Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen - b)
 Skizzen erstellen und anwenden - c)
 Massenermittlung durchführen und dokumentieren - d)
 Materialbedarf ermitteln - e)
 Ausführungszeit einschätzen - f)
 Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen - g)
 Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen 
  | 5 |   | 
| 7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
 Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten - b)
 Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen - c)
 Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen 
  | 3 |   | 
- d)
 Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 
  |   | 2 | 
| 8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
 Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden - b)
 Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden - c)
 fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten 
  | 3 |   | 
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) | - a)
 Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
 eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen - c)
 Arbeitsberichte erstellen 
  | 4 |   | 
- d)
 zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen - e)
 Ergebnisse dokumentieren und bewerten 
  |   | 2 | 
|   | 
Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin | 
| Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
| 1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
 Holzarten unterscheiden - b)
 Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
 Echtem Hausschwamm - -
 Braunem Kellerschwamm - -
 Weißem Porenschwamm - -
 Eichenporling - -
 Tannenblättling - -
 Zaunblättling - -
 Muschelkrempling - -
 Ockerfarbenem Sternsetenpilz 
 und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
 Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten 
  | 10 |   | 
- d)
 Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
 Gewöhnlichem Nagekäfer - -
 Weichem Nagekäfer - -
 Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock - -
 Halsgrubenbock - -
 Mulmbock - -
 Gewöhnlichem Werftkäfer - -
 Ameisen 
 unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
 Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 
  |   | 6 | 
| 2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
 vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden - b)
 vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: - -
 Streichverfahren - -
 Spritzverfahren - -
 Schaumverfahren - -
 Bohrlochtränkverfahren - -
 Bohrlochdrucktränkverfahren 
 
  | 8 |   | 
| 3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
 chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen - b)
 chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - -
 bei Hausbockbefall im Dachstuhl - -
 bei Insektenbefall an Balkenköpfen - -
 bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - -
 bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - -
 bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen 
 - c)
 Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 
  |   | 8 | 
| 4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
 pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln 
  | 6 |   | 
- b)
 nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen 
  |   | 3 | 
| 5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
 Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten - b)
 mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen - c)
 Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen 
  | 9 |   | 
- d)
 Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden - e)
 mineralische Innenabdichtungen durchführen 
  |   | 9 | 
| 6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
 Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden - b)
 Injektionstechniken unterscheiden - c)
 Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen 
  |   | 10 | 
| 7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
 Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen - b)
 Schadensaufnahme durchführen - c)
 Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen - d)
 Fugen abdichten - e)
 Risse und Fehlstellen verschließen - f)
 Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 
  |   | 10 | 
| 8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
 Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden - b)
 Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten - c)
 bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen - d)
 technische Bauwerkstrocknung durchführen 
  | 2 |   | 
|   | 
| Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz | 
| 1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
 Kunden informieren - b)
 Sachverhalte darstellen - c)
 fertig gestellte Arbeiten übergeben - d)
 Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren - e)
 Datensysteme nutzen - f)
 fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden 
  | 5 | 
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
 Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen - b)
 Aufmaße erstellen - c)
 Volumen berechnen - d)
 Baustellen einrichten, sichern und auflösen 
  | 6 | 
| 3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
 Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten - b)
 Anlagen handhaben und warten - c)
 Störungen und Schäden an Anlagen feststellen - d)
 Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen 
  | 2 | 
| 4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) | - a)
 Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - b)
 Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen 
  | 3 | 
| 5 | Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
 Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - -
 Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer - -
 Laubnutzholzborkenkäfer - -
 Gemeiner Holzwespe - -
 Riesenholzwespe - -
 Holzbohrmuschel - -
 Termiten 
 - b)
 Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden - c)
 Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - -
 Zimtbraunem Porenschwamm - -
 Gemeinem Spaltblättling - -
 Großem Rindenpilz - -
 Eichenwirrling - -
 Schuppigem Sägeblättling 
 - d)
 Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren - e)
 Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte 
  | 8 | 
| 6 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
 Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern - b)
 Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen - c)
 Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten - d)
 thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden 
  | 12 | 
| 7 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
 Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen - b)
 Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden 
  | 12 | 
| 8 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
 Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - b)
 Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen 
  | 4 | 
|   | 
| Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz | 
| 1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) | - a)
 Kunden informieren - b)
 Sachverhalte darstellen - c)
 fertig gestellte Arbeiten übergeben - d)
 Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren - e)
 Datensysteme nutzen - f)
 fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden 
  | 5 | 
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) | - a)
 Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen - b)
 Aufmaße erstellen - c)
 Baustellen einrichten, sichern und auflösen 
  | 6 | 
| 3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) | - a)
 Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten - b)
 Anlagen handhaben und warten - c)
 Störungen und Schäden an Anlagen feststellen - d)
 Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen 
  | 2 | 
| 4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) | - a)
 Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - b)
 Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen 
  | 3 | 
| 5 | Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) | - a)
 Bauwerksteile prüfen und beurteilen - b)
 Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen - c)
 Bauwerksteile vorbereiten 
  | 6 | 
| 6 | Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) | - a)
 Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät - b)
 Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik - c)
 Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren 
  | 4 | 
| 7 | Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) | - a)
 Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden - b)
 Sanierungsbereiche vorbereiten - c)
 Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren 
  | 10 | 
| 8 | Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) | - a)
 mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden - b)
 mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen 
  | 5 | 
| 9 | Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) | - a)
 Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden - b)
 Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen - c)
 Gesamtversalzungsgrad bestimmen - d)
 Feuchte und Salzbilanz bestimmen - e)
 Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden - f)
 Putzsanierung durchführen 
  | 7 | 
| 10 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) | - a)
 Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - b)
 Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen 
  | 4 | 
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| Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) | - a)
 Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
 gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
 Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
 wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
 wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 
  | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) | - a)
 Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
 Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
 Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
 Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 
  | 
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) | - a)
 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
 berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
 Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
 Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 
  | 
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
 mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
 für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
 Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
 Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 
  |   | 
| 5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) | - a)
 Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
 Fachbegriffe anwenden - c)
 Daten erfassen, sichern und pflegen - d)
 Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
 Arbeiten kundenorientiert durchführen 
  | 2 |   | 
- f)
 Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - g)
 Gespräche kundenorientiert führen 
  |   | 2 | 
| 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) | - a)
 Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen - b)
 Skizzen erstellen und anwenden - c)
 Massenermittlung durchführen und dokumentieren - d)
 Materialbedarf ermitteln - e)
 Ausführungszeit einschätzen - f)
 Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen - g)
 Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen 
  | 5 |   | 
| 7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) | - a)
 Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten - b)
 Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen - c)
 Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen 
  | 3 |   | 
- d)
 Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 
  |   | 2 | 
| 8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) | - a)
 Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden - b)
 Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden - c)
 fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten 
  | 3 |   | 
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) | - a)
 Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
 eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen - c)
 Arbeitsberichte erstellen 
  | 4 |   | 
- d)
 zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen - e)
 Ergebnisse dokumentieren und bewerten 
  |   | 2 |