(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien,
- 10.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 11.
Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- 12.
Überwachen von Produktionsprozessen,
- 13.
Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen,
- 14.
Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- 15.
Trocknen von Holz,
- 16.
Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen,
- 17.
Versenden von Erzeugnissen,
- 18.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 19.
Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.