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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.
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