(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
- 2.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,
- 3.
Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz,
- 4.
Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz,
- 5.
Kenntnisse der Schriftarten,
- 6.
Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,
- 7.
Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,
- 8.
Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen,
- 9.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- 10.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe,
- 11.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes,
- 12.
Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen,
- 15.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungsverzeichnissen,
- 16.
Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,
- 17.
Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von Schablonen,
- 18.
Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen in Beton,
- 19.
Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,
- 20.
Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,
- 21.
Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstücken,
- 22.
Verarbeiten von Kunststoffen,
- 23.
Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren,
- 24.
Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,
- 25.
manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden,
- 26.
Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,
- 27.
Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.