(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
- 1.
ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein Portal, ein Wandschmuck, eine Kragge, eine Konsole, ein Kopfstück am Fachwerk, eine Skulptur, eine Deckenbekleidung, ein Geländer oder eine Gedenktafel,
- 2.
ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal, ein Brunnen, eine Plastik, ein Relief oder ein Wappen mit bildhauerischem Schmuck,
- 3.
ein Stilmöbel mit überwiegender Schnitzarbeit, insbesondere ein Sessel, ein Stuhl, ein Tisch, eine Konsole, ein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch,
- 4.
eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.