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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung - HolzblMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes,
g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
i)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Instrumente im Hinblick auf technischen und optischen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang prüfen sowie deren Marktwert und kulturhistorischen Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursachen erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung erläutern und die getroffene Auswahl begründen,
5.
Instrumente geometrisch und akustisch vermessen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
6.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
7.
Leistungen im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, insbesondere
a)
Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen,
b)
Intonation von Holzblasinstrumenten beurteilen und verbessern,
c)
Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
d)
Prototypen für Holzblasinstrumente und Teile davon entwickeln, bauen und testen,
e)
Spezialwerkzeuge für die Herstellung und Bearbeitung von Holzblasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrichtungen, Werkzeuge zur Bearbeitung der Innenbohrung, Biegevorrichtungen und Schablonen herstellen,
f)
Bauteile für Holzblasinstrumente planen, fertigen und verbinden,
g)
Holzblasinstrumente zerlegen und reinigen, sowohl Holz- als auch Metallbauteile entlacken,
h)
Mechaniken instand setzen, Korpusse und Mundstücke instand setzen,
i)
Oberflächen bearbeiten sowie
j)
Holzblasinstrumente anspielen und ausstimmen,
8.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
a)
Eigenschaften und Zustand von Materialien in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
b)
Eigenschaften von Materialien sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum Umwelt-, Klima-, Arten- und Gesundheitsschutz für die Verwendung von Materialien,
c)
akustische und musikalische Grundlagen,
d)
Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holzblasinstrumenten, insbesondere auch von historischen Holzblasinstrumenten,
e)
Verfahren zur Überprüfung von Holzblasinstrumenten,
f)
Verfahren zur Verformung, Verbindung und Oberflächenveredelung von Materialien,
g)
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung,
h)
die Handhabung, die Lagerung, die Verarbeitung und die Entsorgung von Gefahrgütern,
i)
Verfahren zur Ausstimmung von Holzblasinstrumenten,
j)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
k)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
l)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Arbeits- und Betriebsmittel sowie
m)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
10.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
11.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
12.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.