(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
- 1.
Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblasinstrument,
- 2.
Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war,
- 3.
Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Störungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei Fehler die Klappenpolster betreffen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
- 2.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
- 3.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.