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Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HolzEinschlBeschrV2021

Ausfertigungsdatum: 14.04.2021

Vollzitat:

"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 vom 14. April 2021 (BGBl. I S. 808)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.4.2021 +++)

Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einschlagsbeschränkungen

(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.