(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.