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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (Hopfen-Einfuhrverordnung - HopfEinV)
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)