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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt "Gäste beraten, empfangen und beherbergen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gastorientierte Aufgaben zu kennen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten selbstständig ausführen sowie im Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und Problemen sachgerecht kommunizieren sowie Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten zu können. Dazu gehört auch, Speisen und Getränke anbieten zu können und gängige Servierarten zu kennen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und darauf eingehen,
2.
Reservieren, Buchen und Abrechnen,
3.
Wirtschaftsdienst planen, durchführen und überwachen,
4.
Kommunikationsmethoden und -mittel anwenden,
5.
Speisen und Getränke anbieten, gängige Servierarten kennen.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter führen und fördern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können. Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiterhin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
2.
Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschreibungen erstellen,
3.
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren,
4.
Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren sachgerechte Ausführung überwachen,
5.
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen,
6.
Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurteilen und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Abläufe planen, durchführen und kontrollieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe planen, organisieren, kontrollieren und analysieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe entwickeln,
2.
Arbeits- und Zeitplanung erstellen,
3.
Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleisten,
4.
Umweltschutz und Hygienebestimmungen einhalten,
5.
Einschlägige Gesetze und Verordnungen berücksichtigen.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Produkte beschaffen und pflegen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und Quantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbereitung der Waren und Geräte sichergestellt werden können. Es soll die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen veranlasst werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Bezugsquellen erschließen und nutzen,
2.
Angebote vergleichen und beurteilen,
3.
Waren sachgerecht lagern,
4.
Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz vorbereiten und pflegen,
5.
Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich einsetzen,
6.
Einrichtungen und betriebliche Anlagen pflegen,
7.
Erforderliche Investitionen begründen und deren Instandhaltung veranlassen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Leistungen des Unternehmens vermarkten und verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und deren Erfolg kontrollieren zu können. Dazu gehört, zielgerichtet und sachgerecht beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Marketingkonzepte entwickeln, umsetzen und deren Erfolg kontrollieren,
2.
Dienstleistungen, Speisen und Getränke verkaufsfördernd anbieten,
3.
Angebote und Werbekonzepte erstellen, Werbemöglichkeiten und -mittel kennen und anwenden,
4.
Geschäftsbeziehungen aufbauen und pflegen, Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezogenen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifikationsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 90 Minuten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minuten nicht überschreiten.
(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.