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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Hochschulrahmengesetz (HRG)
§ 17
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
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