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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Hochschulrahmengesetz (HRG)
§ 59
Aufsicht
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
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