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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
§ 1 Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.