Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung § 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.