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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
§ 7 Studienverlaufsstatistik

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
1.
für Studierende und Prüfungsteilnehmende:
a)
Geschlecht;
b)
Geburtsmonat und -jahr;
c)
Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
d)
Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
e)
berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
f)
Bezeichnung der Hochschule;
g)
Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Ersteinschreibung;
h)
erster Studiengang;
i)
Art der Studienunterbrechung;
j)
Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
k)
Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Semester und Jahr der Exmatrikulation;
l)
Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
m)
Hochschulsemester;
n)
bei studienbezogenen Aufenthalten im Ausland: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms;
2.
für Promovierende:
a)
Geschlecht;
b)
Geburtsmonat und -jahr;
c)
Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
d)
Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
e)
Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
f)
Art der Promotion;
g)
Promotionsfach;
h)
Art der Registrierung als Promovierender;
i)
Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
j)
Immatrikulation als Promotionsstudierender.
(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
Geschlecht;
2.
Geburtsmonat und -jahr;
3.
Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
4.
Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Semester der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule.
(3) Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig.
(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen.
(5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht.