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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung*) (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)
§ 4 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin

(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
(3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.