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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)
§ 6 Hufbeschlagschulen

(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
1.
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,
2.
im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,
3.
die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
4.
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und
5.
eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.

Fußnote

§ 6 Abs. 1: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -