Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
- 2.
Nämlichkeit:
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.