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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung (Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung - HwFwBAProKaufmMFV)
§ 17 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.