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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 110 

Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.