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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
§ 42p
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
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