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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)
§ 1 Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
(3) (weggefallen)