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Verordnung über verwandte Handwerke

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HwVerwdtV

Ausfertigungsdatum: 18.12.1968

Vollzitat:

"Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.6.2021 I 1654

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.8.1978 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HwVerwdtV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1)
Verzeichnis der verwandten Handwerke

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2952;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Nr.Spalte ISpalte II
1.BäckerKonditoren
2.KonditorenBäcker
3.InformationstechnikerElektrotechniker
4.ElektrotechnikerInformationstechniker
5.ElektrotechnikerElektromaschinenbauer
6.ElektromaschinenbauerElektrotechniker
7.KraftfahrzeugtechnikerZweiradmechaniker (Krafträder)
8.ZweiradmechanikerKraftfahrzeugtechniker (Krafträder)
9.Land- und BaumaschinenmechatronikerMetallbauer
10.MetallbauerFeinwerkmechaniker; Land- und Baumaschinenmechatroniker
11.Maler und LackiererStukkateure
12.StukkateureMaler und Lackierer (Maler)
13.DachdeckerKlempner
14.KlempnerDachdecker
15.OrthopädietechnikerOrthopädieschuhmacher (diabetes-adaptierte Fußbettungen)
16.OrthopädieschuhmacherOrthopädietechniker (diabetes-adaptierte Fußbettungen)
17.GlaserGlasveredler
18.GlasveredlerGlaser
19.Maurer und BetonbauerEstrichleger
20.TischlerParkettleger
  Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,