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Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HypBkGÄndG 5

Ausfertigungsdatum: 14.01.1963

Vollzitat:

"Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22. 5.2005 I 1373

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988 +++)
Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften:
1.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
2.
Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.

Fußnote

Art. VI Kursivdruck: §§ 37 bis 39a des Hypothekenbankgesetzes