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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe

Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen.