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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
§ 22 Hauptzollamt Kiel

Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zu Versandvereinfachungen im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 1.12.2025 I Nr. 300 +++)