Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG) § 31Vermögensübertragung
Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.