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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
§ 31 Vermögensübertragung

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.