Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG) § 8Anwendung anderer Vorschriften
Auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.