zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular