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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Art 5
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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