Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation Art 1
Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt.