Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation
Art 2 

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Internationale Entwicklungsorganisation nach Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens.