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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG)
§ 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)

Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.