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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
§ 7 

(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.